§ 1 TDDDG Anwendungsbereich des Gesetzes

  1. Dieses Gesetz regelt
    1. das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,
    2. besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten,
    3. die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdrückung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,
    4. die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,
    5. die von Anbietern von digitalen Diensten zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
    6. die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter von digitalen Diensten,
    7. den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, und
    8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation; bei digitalen Diensten bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden und § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
  2. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
  3. 1Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen. 2§ 3 des Digitale-Dienste-Gesetztes bleibt unberührt.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 05.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 1 TDDDG Anwendungsbereich des Gesetzes?

§ 1 legt fest, welche Themen das TDDDG abdeckt und für wen es gilt. Es geht um Datenschutz und Privatsphäre in Telekommunikation und digitalen Diensten.

  • Schutz des Fernmeldegeheimnisses, inklusive Abhörverbot und Verschwiegenheitspflichten
  • Datenschutzregeln bei Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten
  • Privatsphäre bei Telefonie Funktionen wie Rufnummernanzeige und Rufnummernunterdrückung sowie Anrufweiterleitung
  • Regeln zu Endnutzerverzeichnissen und zur Weitergabe von Endnutzerdaten an Auskunfts und Verzeichnisdienste
  • Pflichten für Anbieter digitaler Dienste, inklusive Schutzmaßnahmen und Auskunft zu Bestands und Nutzungsdaten
  • Schutz der Privatsphäre auf Endgeräten, vor allem bei Speichern und Auslesen von Informationen
  • Aufsicht und Zuständigkeiten werden festgelegt, Landesaufsicht und § 40 BDSG bleiben bei digitalen Diensten unberührt
  • Bestimmte geheimnisgeschützte Angaben über juristische Personen werden wie personenbezogene Daten behandelt
  • Geltung für alle Anbieter mit Niederlassung oder Tätigkeit im Geltungsbereich, § 3 Digitale Dienste Gesetz bleibt unberührt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 1 TDDDG Anwendungsbereich des Gesetzes. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.