§ 3 schützt Inhalt und Umstände der Telekommunikation und legt fest, wer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und wie Informationen genutzt werden dürfen
- Das Fernmeldegeheimnis umfasst Inhalt der Kommunikation und die Umstände, auch bei erfolglosen Verbindungsversuchen
- Verpflichtet sind Anbieter von öffentlich zugänglichen und geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten, Mitwirkende daran, Betreiber öffentlicher Netze sowie Betreiber geschäftsmäßig genutzter Telekommunikationsanlagen
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ende der Tätigkeit weiter
- Kenntnisnahme ist nur erlaubt, soweit sie für Dienstbetrieb, Netze, Anlagen oder den Schutz technischer Systeme erforderlich ist
- Nutzung und Weitergabe solcher Informationen ist nur für diese Zwecke erlaubt, sonst nur wenn ein Gesetz es ausdrücklich für Telekommunikationsvorgänge zulässt, § 138 StGB geht vor
- Ausnahme bei Anlagen an Bord von Wasser oder Luftfahrzeugen, gegenüber der Fahrzeugführung und Stellvertretung besteht die Pflicht nicht