Geschützt: § 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis

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TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 3 EBewMGEG zum 18. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 25.08.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt Geschützt: § 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis?

§ 3 schützt Inhalt und Umstände der Telekommunikation und legt fest, wer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und wie Informationen genutzt werden dürfen

  • Das Fernmeldegeheimnis umfasst Inhalt der Kommunikation und die Umstände, auch bei erfolglosen Verbindungsversuchen
  • Verpflichtet sind Anbieter von öffentlich zugänglichen und geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten, Mitwirkende daran, Betreiber öffentlicher Netze sowie Betreiber geschäftsmäßig genutzter Telekommunikationsanlagen
  • Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ende der Tätigkeit weiter
  • Kenntnisnahme ist nur erlaubt, soweit sie für Dienstbetrieb, Netze, Anlagen oder den Schutz technischer Systeme erforderlich ist
  • Nutzung und Weitergabe solcher Informationen ist nur für diese Zwecke erlaubt, sonst nur wenn ein Gesetz es ausdrücklich für Telekommunikationsvorgänge zulässt, § 138 StGB geht vor
  • Ausnahme bei Anlagen an Bord von Wasser oder Luftfahrzeugen, gegenüber der Fahrzeugführung und Stellvertretung besteht die Pflicht nicht
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