Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 3 EBewMGEG zum 18. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64).
Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.
Nichtamtliche, verständliche Zusammenfassung von Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen (Fehler gefunden?)
Was regelt Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen?
§ 4 stellt klar, dass das Fernmeldegeheimnis die Durchsetzung von Endnutzerrechten nicht blockiert, wenn diese von berechtigten Personen wahrgenommen werden
Erben oder andere berechtigte Personen dürfen Rechte des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter geltend machen
Das Fernmeldegeheimnis steht dem nicht entgegen, wenn die Person zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt ist