Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

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TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 3 EBewMGEG zum 18. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 25.08.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

Nichtamtliche, verständliche Zusammenfassung von Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen (Fehler gefunden?)

Was regelt Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen?

§ 4 stellt klar, dass das Fernmeldegeheimnis die Durchsetzung von Endnutzerrechten nicht blockiert, wenn diese von berechtigten Personen wahrgenommen werden

  • Erben oder andere berechtigte Personen dürfen Rechte des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter geltend machen
  • Das Fernmeldegeheimnis steht dem nicht entgegen, wenn die Person zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Geschützt: § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.