Geschützt: § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Dieser Inhalt ist passwortgeschützt. Bitte gib unten das Passwort ein, um ihn anzeigen zu können.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 3 EBewMGEG zum 18. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 25.08.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

Nichtamtliche, verständliche Zusammenfassung von Geschützt: § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur (Fehler gefunden?)

Was regelt Geschützt: § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur?

§ 30 legt die Aufsicht der Bundesnetzagentur in Teil 2 fest und beschreibt ihre Kontroll und Durchsetzungsbefugnisse

  • Bundesnetzagentur ist Aufsichtsbehörde für Teil 2, außer wenn nach § 29 der oder die BfDI zuständig ist
  • Sie kann Anordnungen und Maßnahmen zur Einhaltung treffen, Verpflichtete müssen Auskünfte erteilen, Besichtigung von Geschäfts und Betriebsräumen ist erlaubt
  • Bei Verstößen kann sie Betrieb von Anlagen oder Erbringung von Diensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Mittel nicht reichen
  • Zur Durchsetzung kann ein Zwangsgeld bis 1 Million Euro festgesetzt werden
  • Artikel 10 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt, wie es für Anordnungen und Kontrollen erforderlich ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Geschützt: § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.