§ 30 legt die Aufsicht der Bundesnetzagentur in Teil 2 fest und beschreibt ihre Kontroll und Durchsetzungsbefugnisse
- Bundesnetzagentur ist Aufsichtsbehörde für Teil 2, außer wenn nach § 29 der oder die BfDI zuständig ist
- Sie kann Anordnungen und Maßnahmen zur Einhaltung treffen, Verpflichtete müssen Auskünfte erteilen, Besichtigung von Geschäfts und Betriebsräumen ist erlaubt
- Bei Verstößen kann sie Betrieb von Anlagen oder Erbringung von Diensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Mittel nicht reichen
- Zur Durchsetzung kann ein Zwangsgeld bis 1 Million Euro festgesetzt werden
- Artikel 10 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt, wie es für Anordnungen und Kontrollen erforderlich ist