§ 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

Nichtamtliche, verständliche Zusammenfassung von § 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung (Fehler gefunden?)

Was regelt § 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung?

§ 16 verpflichtet Anbieter, eine von Dritten eingerichtete automatische Weiterleitung abschaltbar zu machen

  • Endnutzer müssen automatische Anrufweiterschaltungen, die ein Dritter veranlasst hat, einfach und kostenlos deaktivieren können

  • Gilt soweit die Abschaltung technisch möglich ist

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.