Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
§ 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung
TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
Hinweis: die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.