§ 17 TDDDG Endnutzerverzeichnisse

  1. 1Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer, ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. 2Vor ihrem Antrag sind die Anschlussinhaber über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. 3Auf Antrag können zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche eingetragen werden. 4Dabei können die Antragsteller bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. 5Auf Verlangen des Antragstellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. 6Für die Einträge nach Satz 1 darf ein Entgelt nicht erhoben werden.
  2. Der Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat Anschlussinhaber bei der Begründung des Vertragsverhältnisses über die Möglichkeit zu informieren, ihre Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmen.
  3. Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter des nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine Anschrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgeltlich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht werden.
  4. Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittelten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder gelöschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen und Berichtigungen vorzunehmen.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 17 TDDDG Endnutzerverzeichnisse?

§ 17 regelt die freiwillige Eintragung in Telefon und Auskunftsverzeichnisse und die dazugehörigen Informations und Korrekturrechte

  • Eintrag nur auf Antrag, möglich sind Rufnummer, Name, Anschrift und auf Wunsch weitere Angaben, Auswahl der veröffentlichten Daten durch den Anschlussinhaber
  • Vor Antrag muss über zusätzliche Suchmöglichkeiten in elektronischen Verzeichnissen informiert werden
  • Weitere Nutzer können mit Zustimmung eingetragen werden, der Grundeintrag darf nichts kosten
  • Anbieter müssen beim Vertragsschluss über die Eintragungsmöglichkeit informieren
  • Anschlussinhaber können jederzeit kostenlos Eintragung, Speicherung, Berichtigung oder Löschung verlangen
  • Verzeichnisanbieter müssen übermittelte Daten veröffentlichen und falsche oder gelöschte Daten entfernen beziehungsweise berichtigen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 17 TDDDG Endnutzerverzeichnisse. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.