§ 19 TDDDG Technische und organisatorische Vorkehrungen

  1. Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.
  2. 1Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.
  3. Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer anzuzeigen.
  4. 1Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist unddie technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind.
    2Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. 3Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. 4Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes bleiben unberührt.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

Nichtamtliche, verständliche Zusammenfassung von § 19 TDDDG Technische und organisatorische Vorkehrungen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 19 TDDDG Technische und organisatorische Vorkehrungen?

§ 19 verpflichtet Anbieter digitaler Dienste zu Schutzmaßnahmen, Transparenz und Optionen für anonyme Nutzung

  • Nutzer müssen den Dienst jederzeit beenden können und ihn geschützt vor Kenntnisnahme Dritter nutzen können
  • Anonyme oder pseudonyme Nutzung und Bezahlung ist zu ermöglichen, soweit technisch möglich und zumutbar, Nutzer sind darüber zu informieren
  • Eine Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen
  • Anbieter müssen unerlaubten Zugriff auf ihre technischen Einrichtungen verhindern und diese gegen Störungen und Angriffe absichern, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
  • Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen, Verschlüsselung ist ein typisches Beispiel
  • Anordnungen des BSI bleiben unberührt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 19 TDDDG Technische und organisatorische Vorkehrungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.