§ 20 TDDDG Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

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Was regelt § 20 TDDDG Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger?

§ 20 verbietet die kommerzielle Nutzung von Minderjährigendaten, die zum Jugendschutz erhoben oder gewonnen wurden

  • Wenn ein Anbieter zum Jugendschutz personenbezogene Daten Minderjähriger erhebt oder erhält, etwa durch Altersverifikation oder technische Maßnahmen, dürfen diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeitet werden
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 20 TDDDG Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.