§ 21 TDDDG Bestandsdaten

  1. Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
  2. 1Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
  3. 1Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. 3Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 4Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 5Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 6Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 7Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 8Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
  4. 1Der Anbieter von digitalen Diensten ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. 2Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

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Was regelt § 21 TDDDG Bestandsdaten?

§ 21 regelt, wann Anbieter digitaler Dienste Bestandsdaten herausgeben müssen oder dürfen und welche gerichtlichen Voraussetzungen gelten

  • Auf Anordnung zuständiger Stellen ist Auskunft über Bestandsdaten im Einzelfall zulässig, wenn es zur Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum nötig ist
  • Zusätzlich besteht eine Auskunftspflicht gegenüber Verletzten, wenn es um zivilrechtliche Ansprüche wegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder bestimmter strafbarer Inhalte nach StGB geht und die Inhalte nicht gerechtfertigt sind
  • Für diese Auskunft ist vorher eine gerichtliche Anordnung erforderlich, die der Verletzte beantragt
  • Zuständig ist das Landgericht am Wohnsitz oder Sitz oder an der Niederlassung des Verletzten, entschieden wird durch die Zivilkammer
  • Das Verfahren richtet sich entsprechend nach FamFG, die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte, Beschwerde ist möglich
  • Der Anbieter ist am Verfahren zu beteiligen und darf den Nutzer über die Einleitung informieren
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 21 TDDDG Bestandsdaten. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.