§ 25 TDDDG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

  1. 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
  2. Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
    1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
    2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 25 TDDDG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen?

§ 25 regelt das Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten und macht dies grundsätzlich von Einwilligung abhängig

  • Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur mit vorheriger Einwilligung nach klarer und umfassender Information nach DSGVO
  • Keine Einwilligung nötig, wenn das Speichern oder Auslesen ausschließlich für die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz erforderlich ist
  • Keine Einwilligung nötig, wenn es unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 25 TDDDG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.