§ 28 TDDDG Bußgeldvorschriften

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunikationsanlage wirbt,
    2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten verarbeitet,
    3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten verarbeitet,
    5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
    8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
    9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,
    10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen kann,
    11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbeitet,
    12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
    13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
    1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 9,
    2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch Bundesbehörden erfolgt.
  4. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden keine Geldbußen verhängt.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 28 TDDDG Bußgeldvorschriften?

§ 28 nennt Ordnungswidrigkeiten nach dem TDDDG, die möglichen Bußgeldhöhen und die zuständigen Behörden

  • Ordnungswidrig ist unter anderem Werbung für verbotene Anlagen, unzulässige Verarbeitung oder verspätete Löschung von Verkehrs und Standortbezug, fehlende Meldungen an die Aufsicht, unzulässige Rufnummernunterdrückung bei Werbung, fehlende Schutzvorkehrungen, kommerzielle Nutzung von Minderjährigendaten, fehlerhafte Datenübermittlungen in Auskunftsverfahren sowie Speichern oder Auslesen von Endgeräte Informationen ohne Einwilligung
  • Bußgelder bis 300000 Euro für bestimmte Verstöße, bis 100000 Euro für bestimmte Störungsdaten Verstöße, bis 50000 Euro für bestimmte Informationspflicht Verstöße, sonst bis 10000 Euro
  • Zuständig sind je nach Fall Bundesnetzagentur oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes werden keine Geldbußen verhängt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 28 TDDDG Bußgeldvorschriften. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.