§ 29 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

  1. Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehörde.
  2. Erfolgt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch öffentliche Stellen des Bundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 25.
  3. Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.
  4. Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

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Was regelt § 29 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit?

§ 29 bestimmt, wann der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist und welche Befugnisse gelten

  • Bei geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten ist der oder die BfDI die zuständige Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung
  • Für Speichern oder Auslesen von Informationen auf Endgeräten nach § 25 ist der oder die BfDI zuständig, wenn dies durch Telekommunikationsanbieter oder Bundesstellen erfolgt
  • Die Befugnisse richten sich entsprechend nach Artikel 58 DSGVO
  • Das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt, wie es zur Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 29 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.