§ 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis

  1. 1Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. 2Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
  2. 1Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet
    1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
    2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
    3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
    4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.
    2Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
  3. 1Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. 2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. 3Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. 4Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
  4. Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 05.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis?

§ 3 schützt Inhalt und Umstände der Telekommunikation und legt fest, wer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und wie Informationen genutzt werden dürfen

  • Das Fernmeldegeheimnis umfasst Inhalt der Kommunikation und die Umstände, auch bei erfolglosen Verbindungsversuchen
  • Verpflichtet sind Anbieter von öffentlich zugänglichen und geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten, Mitwirkende daran, Betreiber öffentlicher Netze sowie Betreiber geschäftsmäßig genutzter Telekommunikationsanlagen
  • Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ende der Tätigkeit weiter
  • Kenntnisnahme ist nur erlaubt, soweit sie für Dienstbetrieb, Netze, Anlagen oder den Schutz technischer Systeme erforderlich ist
  • Nutzung und Weitergabe solcher Informationen ist nur für diese Zwecke erlaubt, sonst nur wenn ein Gesetz es ausdrücklich für Telekommunikationsvorgänge zulässt, § 138 StGB geht vor
  • Ausnahme bei Anlagen an Bord von Wasser oder Luftfahrzeugen, gegenüber der Fahrzeugführung und Stellvertretung besteht die Pflicht nicht
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation - Fernmeldegeheimnis. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.