§ 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

  1. Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2, soweit nicht gemäß § 29 die Zuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegeben ist.
  2. 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 sicherzustellen. 2Der nach den Vorschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. 3Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
  3. Über die Befugnis zu Anordnungen nach Absatz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
  4. Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
  5. Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dies erfordert.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

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Was regelt § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur?

§ 30 legt die Aufsicht der Bundesnetzagentur in Teil 2 fest und beschreibt ihre Kontroll und Durchsetzungsbefugnisse

  • Bundesnetzagentur ist Aufsichtsbehörde für Teil 2, außer wenn nach § 29 der oder die BfDI zuständig ist
  • Sie kann Anordnungen und Maßnahmen zur Einhaltung treffen, Verpflichtete müssen Auskünfte erteilen, Besichtigung von Geschäfts und Betriebsräumen ist erlaubt
  • Bei Verstößen kann sie Betrieb von Anlagen oder Erbringung von Diensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Mittel nicht reichen
  • Zur Durchsetzung kann ein Zwangsgeld bis 1 Million Euro festgesetzt werden
  • Artikel 10 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt, wie es für Anordnungen und Kontrollen erforderlich ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.