§ 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 05.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen?

§ 4 stellt klar, dass das Fernmeldegeheimnis die Durchsetzung von Endnutzerrechten nicht blockiert, wenn diese von berechtigten Personen wahrgenommen werden

  • Erben oder andere berechtigte Personen dürfen Rechte des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter geltend machen
  • Das Fernmeldegeheimnis steht dem nicht entgegen, wenn die Person zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.