§ 5 TDDDG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

  1. Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
  2. 1Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
  3. Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 05.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

Nichtamtliche, verständliche Zusammenfassung von § 5 TDDDG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 5 TDDDG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen?

§ 5 begrenzt, welche Funknachrichten abgehört werden dürfen, und verbietet die Weitergabe nicht bestimmter Inhalte auch bei unbeabsichtigtem Empfang

  • Abhören mit einer Funkanlage ist nur bei Nachrichten erlaubt, die für den Betreiber, Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind
  • Andere Nachrichten und schon die Tatsache ihres Empfangs dürfen nicht weitergegeben werden, auch wenn sie zufällig empfangen wurden
  • Die Regelung zu Ausnahmen und Vorrang aus § 3 Absatz 4 gilt entsprechend
  • Sonderfälle mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zum Abhören oder zur Weitergabe bleiben möglich
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 5 TDDDG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.