§ 6 TDDDG Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung

  1. Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
    1. die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet;
    2. ausschließlich der Endnutzer
      1. durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmt und
      2. bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und
    3. der Verpflichtete
      1. dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
      2. Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen darf.
  2. 1Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des Anbieters und an Dritte auszuschließen. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 3Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 05.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 6 TDDDG Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung?

§ 6 erlaubt bestimmte Formen der Verarbeitung von Nachrichteninhalten, wenn Zwischenspeicherung für den Dienst nötig ist, und verlangt dafür Schutzmaßnahmen

  • Anbieter nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen Nachrichteninhalte verarbeiten, wenn Zwischenspeicherung für den Dienst erforderlich ist
  • Verarbeitung grundsätzlich nur in den eigenen Telekommunikationsanlagen, außer der Endnutzer veranlasst eine Weiterleitung über Anlagen anderer Anbieter
  • Nur der Endnutzer bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung sowie wer Inhalte eingeben und darauf zugreifen darf
  • Der Anbieter darf dem Endnutzer mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat
  • Löschen von Nachrichteninhalten nur nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Endnutzer
  • Es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und unbefugte Offenlegung innerhalb des Unternehmens und gegenüber Dritten zu verhindern
  • Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und bei Bedarf an den Stand der Technik angepasst werden
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 6 TDDDG Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.