§ 7 TDDDG Verlangen eines amtlichen Ausweises

  1. 1Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern eines Vertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erforderlich ist. 2Die Pflicht nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
  2. Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen.
  3. 1Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt werden. 2Die Kopie ist unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Endnutzers zu vernichten. 3Andere als die für den Vertragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei nicht verarbeitet werden.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

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Was regelt § 7 TDDDG Verlangen eines amtlichen Ausweises?

§ 7 erlaubt Anbietern unter bestimmten Voraussetzungen, zur Identitätsprüfung einen Ausweis zu verlangen und regelt, wie mit Ausweisdaten umzugehen ist

  • Anbieter und Mitwirkende nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen bei Abschluss oder Änderung von Telekommunikationsverträgen einen amtlichen Ausweis verlangen, wenn dies zur Prüfung der Endnutzerangaben erforderlich ist
  • Vorgaben aus § 172 Telekommunikationsgesetz bleiben unberührt
  • Statt Vorlage kann der Endnutzer einen elektronischen Identitätsnachweis nutzen, etwa nach Personalausweisgesetz, eID Karte Gesetz oder Aufenthaltsgesetz
  • Es darf eine Ausweiskopie erstellt werden, sie muss aber nach Feststellung der erforderlichen Vertragsdaten unverzüglich vernichtet werden
  • Es dürfen nur die für den Vertragsabschluss erforderlichen Daten verarbeitet werden
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 7 TDDDG Verlangen eines amtlichen Ausweises. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.