§ 8 TDDDG Missbrauch von Telekommunikationsanlagen

  1. Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
  2. Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.
  3. Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunikationsanlage
    1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 erlangt,
    2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen Berechtigten über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Telekommunikationsanlage aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
    3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
    4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
    5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
    6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverzüglich abliefert an den Verlierer, den Eigentümer, einen sonstigen Berechtigten nach Absatz 5 oder die für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständige Stelle,
    7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommunikationsanlage unverzüglich einem Berechtigten nach Absatz 5 überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht.
  4. 1Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht für eine Telekommunikationsanlage, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigt. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
    1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,
    2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Telekommunikationsanlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese,
    3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Telekommunikationsanlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
  5. 1Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen von Absatz 1 zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zum Zweck der Lehre über oder der Forschung an entsprechenden Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. 2Absatz 1 gilt ferner nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanlagen genehmigt hat, und nicht für technische Mittel von Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermittlungsmaßnahmen einsetzen.
  6. Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 10 vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

Anwaltlich geprüft zuletzt am 05.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden

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Was regelt § 8 TDDDG Missbrauch von Telekommunikationsanlagen?

§ 8 verbietet bestimmte versteckte Abhör und Aufnahmegeräte und regelt eng begrenzte Ausnahmen sowie ein Werbeverbot

  • Verboten sind Besitz, Herstellung, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr oder sonstiges Verbringen von Anlagen, die als Alltagsgegenstand getarnt sind oder etwas anderes vortäuschen und unbemerktes Abhören nicht öffentlich gesprochener Worte oder unbemerkte Bildaufnahmen ermöglichen und dafür bestimmt sind
  • Als dafür bestimmt gilt eine Anlage besonders dann, wenn die Abhör oder Aufnahmefunktion beim normalen Gebrauch für Betroffene nicht klar erkennbar ist
  • Das Besitzverbot gilt nicht in bestimmten Fällen, etwa bei Berechtigten nach dem Gesetz, bei Erwerb im Rahmen von Dienst oder Arbeitsverhältnissen nach Weisung, bei gerichtlichem oder behördlichem Auftrag, in Vollstreckungsverfahren, zur sicheren Verwahrung oder Beförderung, zur gewerblichen Beförderung oder Lagerung, bei Fund mit unverzüglicher Ablieferung oder bei Erwerb von Todes wegen mit unverzüglicher Weitergabe an Berechtigte oder dauerhafter Unbrauchbarmachung
  • Ebenfalls ausgenommen ist eine dauerhaft unbrauchbar gemachte Anlage, wenn der Erwerb der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich angezeigt wird und dabei Erwerberdaten, Gerätedaten und eine glaubhafte Sammlerabsicht angegeben werden
  • Oberste Bundes oder Landesbehörden können Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, besonders zur öffentlichen Sicherheit, zu Lehre oder Forschung
  • Ausnahmen gelten auch bei genehmigter Ausfuhr durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie für technische Mittel von Behörden innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse bei technischen Ermittlungsmaßnahmen
  • Verboten ist außerdem Werbung, die solche Anlagen ausdrücklich als geeignet zum unbemerkten Abhören oder unbemerkten Aufnehmen von Bildern anpreist, wenn dies öffentlich oder für einen größeren Personenkreis erfolgt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 8 TDDDG Missbrauch von Telekommunikationsanlagen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.