§ 13a TDDDG Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

TDDDG gem. Art. 4 G vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544, 3545) mit letzter Änderung durch Art. 3 EBewMGEG zum 18. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64).

Hinweis: Die bisherige Bezeichnung Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz am 14. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert.

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Was regelt § 13a TDDDG Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023?

§ 13a regelt, unter welchen Voraussetzungen Telekommunikationsanbieter personenbezogene Daten zur Erfüllung bestimmter europäischer Anordnungen verarbeiten dürfen.

  • Telekommunikationsanbieter und bestimmte von ihnen eingerichtete Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder Europäischen Sicherungsanordnung erforderlich ist.
  • Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) 2023/1543 über elektronische Beweismittel. Soweit die Datenverarbeitung hierfür erforderlich ist, wird das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt.
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 13a TDDDG Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.